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StVollzG NRW

§ 33 Freistellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/33#abs-1 (1) Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Beschäftigung ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/33#abs-2 (2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach den Absätzen 1 und 3 oder § 34 Absatz 1 freigestellt waren

oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Jahr mit bis zu jeweils 30 Arbeitstagen angerechnet. Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/33#abs-3 (3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen gewährt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/33#abs-4 (4) Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Bezüge. Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/33#abs-5 (5) Urlaubsregelungen aus Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Anstalt bleiben unberührt.

§ 32a § 34